Agentur
Minol
26.07.2010

Was bei Solaranlagen zählt
Solaranlagen liefern einen Teil der Heizenergie zum Nulltarif. Minol erklärt, wie sich das auf die Heizkostenabrechnung auswirkt.

Leinfelden-Echterdingen, 22. Juli 2010 - Immer öfter unterstützen Solaranlagen den
Öl- oder Gaskessel bei der Heizung und Warmwasserbereitung. Eine thermische
Solaranlage senkt nicht nur den Öl- oder Gas-verbrauch, sie vermindert auch die
jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Heizungsanlage um bis zu 35 Prozent. Zudem
werden Solarkollektoren - nach einem vorübergehenden Förderstopp - seit 12. Juli 2010
wieder staatlich gefördert (mehr über die aktuellen Förderkonditionen unter
www.bafa.de -> Energie -> Erneuerbare Energien). Fast 13 Millionen Quadratmeter
Kollektorfläche verwandeln derzeit in der Bundesrepublik kostenlose Sonnenenergie in
Wärme. Für viele umweltbewusste Eigentümer und Verwalter stellt sich deshalb die
Frage, wie sie beim Einsatz einer Solaranlage die Heiz- und Warmwasserkosten
abrechnen müssen.

Abrechnung nach HKVO ist Pflicht
Grundsätzlich gilt für die Abrechnung von Gebäuden mit Zentralheizung und mehr als
zwei Wohneinheiten die Heizkostenverordnung (HKVO). Sie schreibt vor, dass unabhängig
von der Art des Wärmeerzeugers zwischen 50 und 70 Prozent der anfallenden Heizkosten
verbrauchsabhängig verteilt werden müssen. Ausgenommen sind Gebäude, die überwiegend,
also zu mehr als 50 Prozent, mit Wärme aus regenerativen Energiesystemen versorgt
werden. Eine Solaranlage deckt je nach Lage und Größe der Kollektorfläche im Jahr
etwa 60 Prozent des Warmwasserbedarfs, was etwa 15 bis 20 Prozent des
Gesamtwärmebedarfs entspricht. Somit ist auch bei solar unterstützten Heizungsanlagen
die verbrauchsabhängige Abrechnung nach HKVO Pflicht - und sinnvoll, weil sie Nutzer
zum bewussten Umgang mit Energie motiviert.

Nur tatsächlich entstandene Kosten umlegen
Die HKVO legt fest, dass der Eigentümer nur tatsächlich entstandene Kosten an die
Wohnungsnutzer weiterreichen darf. Bei konventionellen Heizungen machen die
Bezugskosten für Öl oder Gas einen Großteil der umlegbaren Kosten aus. Bei
Solaranlagen darf der Eigentümer lediglich die Stromkosten für den Betrieb der
Solarstation und die Wartungskosten der Solaranlage umlegen. Um den Betriebsstrom der
Solarstation - für Pumpe, Regelung etc. - zu ermitteln, ist der Einbau eines
gesonderten Stromzählers direkt vor der Anlage erforderlich.

Energieanteil für die Wassererwärmung - Spezialfall Solaranlage
Weil die Kosten für Heizung und jene für Warmwasser unterschiedlich weiterverteilt
werden, wird bei jeder Heizkostenabrechnung der Energieanteil zur Warmwasserbereitung
ermittelt. Solaranlagen unterstützen in unseren Breitengraden meist die
Warmwasserbereitung im Sommer. Deshalb dürfen die anfallenden Strom- und
Wartungskosten auch nur diesem Kostenbereich zugerechnet werden. Folgende Methoden
liefern auch bei Heizungen mit solarer Unterstützung den Energieanteil für die
Wassererwärmung aus der konventionellen Heizanlage:
- Optimal: Messen mit Wärmezähler
Minol empfiehlt klar die messtechnische Lösung: den Einbau eines Wärmezählers
zwischen Heizkessel und Warmwasserbereiter. Nur so lässt sich die zur Wassererwärmung
aus der Heizanlage bereitgestellte Wärme exakt messen. Vom 31. Dezember 2013 an ist
ein Wärmezähler für die Warmwasserbereitung übrigens bei allen Zentralheizungen
verbindlich, es sei denn, der Einbau wäre mit einem "unzumutbar hohen Aufwand"
verbunden. Das schreibt die zum 1. Januar 2009 novellierte HKVO in § 9, Absatz 2 vor.
Die zusätzlich eingebrachte solare Wärme zur Wassererwärmung ist in diesem Fall über
die Kollektorfläche und die Kollektorleistung zu berechnen und zur Information in der
Abrechnung auszuweisen.
- Wenn der Wärmezähler fehlt: Rechnen mit angepasster Abtrennungsformel
Die meisten Anlagen verfügen derzeit noch nicht über einen Wärmezähler zur
Warmwasserbereitung, so dass der Energieanteil zur Wassererwärmung rechnerisch
ermittelt wird. Die in der HKVO festgelegten Warmwasser-Abtrennungsformeln gehen
allerdings von einer ausschließlich konventionellen Wassererwärmung aus und
ignorieren regenerative Energieversorger. Unterstützt eine Solaranlage das
Heizsystem, muss der Öl- oder Gasheizkessel weniger Energie zur Erwärmung des
Trinkwassers aufwenden. Entsprechend sinkt der Anteil der Warmwasserkosten an den
Gesamtwärmekosten und in gleichem Maß erhöht sich der als Heizung abzurechnende
Kostenanteil. Die Abtrennungsformel der HKVO kann also nicht ohne weiteres auf durch
Solarwärme unterstützte Heizanlagen übertragen werden. In der Praxis hat es sich
bewährt, die Temperatur des Warmwassers in den HKVO-Abtrennungsformeln um 20 Kelvin
zu senken, also als Warmwassertemperatur beispielsweise 40 °C statt 60°C anzusetzen.
Diese auf Erfahrungswerten basierende Berechnung ist derzeit noch die einzige
verordnungskonforme Alternative zur Messung.
- Wenn der Wärmezähler auch künftig fehlt: Rechnen mit Abtrennungsformel und
Kollektorleistung
Im Gespräch ist derzeit eine weitere Rechenmethode, die ein genaueres Ergebnis
liefert, aber noch vom VDI-Richtlinienausschuss 2077 bestätigt werden muss. Wenn kein
Wärmezähler zur Warmwasserbereitung eingebaut ist, wird danach mit Hilfe der
HKVO-Abtrennungsformeln zuerst ermittelt, wie viel Energie zur Warmwassererwärmung
insgesamt benötigt wurde. Dann wird anhand der Kollektorfläche und der
Kollektorleistung berechnet, wie viel Energie die Sonnenkollektoren zur
Warmwassererwärmung beigetragen haben. Die so berechnete Solarwärme wird von der
Gesamtenergie zur Warmwasserbereitung abgezogen. Vorteil der Methode: Sie zeigt, wie
viel Energie die Solaranlage im Abrechnungszeitraum produziert und somit eingespart
hat. Sobald die offizielle Bestätigung der Formel durch den VDI vorliegt -
voraussichtlich im Herbst 2010 -, wird Minol diese Methode anwenden und die
eingesparte fossile Energie in der Heizkostenabrechnung ausweisen.

Was leistet die Solaranlage wirklich?
Unabhängig von der Abrechnung möchte wohl jeder Eigentümer wissen, wie viel Energie
seine Solaranlage im Verlauf des Jahres liefert. Die Hersteller benennen zwar die
durchschnittliche jährliche Leistung pro Quadratmeter, doch diese Angabe
berücksichtigt weder die Standort- und Wetterbedingungen noch das individuelle
Verbraucherverhalten. Zuverlässig messen lässt sich die solar erzeugte Wärmemenge
bislang nicht. Es gibt derzeit keinen eichfähigen Solar-Wärmezähler, der für das
Solarfluid - ein Wasser-Glykol-Gemisch mit variabler Zusammensetzung - zugelassen
ist. Auch mit der Frage, wie der Anteil einer Solaranlage am Gesamtwärmebedarf eines
Gebäudes gemessen werden kann, beschäftigt sich deshalb der
VDI-Richtlinienausschuss.

Was hat der Vermieter von einer Solaranlage?
Die Herstellerangaben verraten zwar annäherungsweise, was die neue Anlage "bringt".
Leider bekommt der Vermieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung von seinen Mietern
keinen finanziellen Ausgleich für seine Investition, etwa in Form eines
"Solarpreises". Beim nachträglichen Einbau einer Solaranlage darf er jedoch die
Kaltmiete erhöhen: Nach §559 BGB ist es möglich, bis zu 11 Prozent der
Investitionskosten auf die Jahresmiete aufzuschlagen. Dennoch lohnt es sich, den
Solaranteil möglichst genau zu erfassen und in der Heizkostenabrechnung auszuweisen.
Zum einen belegt der Eigentümer so sein Engagement für niedrige Betriebskosten und
den Klimaschutz. Zum zweiten weist er nach, dass die Mieter von der neuen Solaranlage
finanziell profitieren und die höhere Kaltmiete gerechtfertigt ist. Und drittens
erhöht sich so die Attraktivität der Immobilie für Mieter oder Käufer.

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Grafik Abrechnung Solar

Empfohlene Messausstattung bei Einbindung einer
Solaranlage in die Warmwasserbereitung: Der
Wärmezähler für die Warmwasserbereitung ist von Ende
2013 an Pflicht. Für eine fachlich einwandfreie,
absolut rechtssichere Abrechnung empfiehlt Minol
zusätzlich einen Wärmezähler für den Heizkreis, um
auch diesen Kostenanteil exakt zu ermitteln.
(Quelle: Minol)

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